Prinzessin Mako: Regierung akzeptiert ihren Wunsch

Prinzessin Mako verzichtet auf ihre Mitgift in Millionenhöhe. Und das hat einen besonderen Grund.

Prinzessin Mako: Regierung akzeptiert ihren Wunsch
Nach der Hochzeit wird Prinzessin Mako ein anonymes Leben führen. © picture alliance/AP Images | Koki Kataoka

Prinzessin Mako verzichtet auf ihre Mitgift

Prinzessin Mako will heiraten. Weil ihr Verlobter Kei Komuro jedoch bürgerlich ist, muss die 29-Jährige das Kaiserhaus nach dem Jawort verlassen. Sie verliert ihren Status und ihren Titel.

Normalerweise würde der Nichte von Kaiser Naruhito dann eine Mitgift in Höhe von 150 Millionen Yen (1,17 Millionen Euro) zustehen. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz geregelte staatliche Beihilfe, die ehemalige Mitglieder des Kaiserhauses bekommen, um ihren finanziellen Status halten zu können.

Doch Prinzessin Mako möchte auf das Geld verzichten. Die Regierung hat der Bitte der 29-Jährigen nun zugestimmt. Es ist das erste Mal, in der japanischen Nachkriegsgeschichte, dass eine Braut auf die Mitgift verzichtet.

Japanische Prinzessin entscheidet sich für die Liebe

Doch warum möchte die Prinzessin das Geld nicht haben? Der Grund dafür ist offenbar die starke Kritik an ihrem Verlobten. Die Mutter von Kei Komuro war in finanzielle Schwierigkeiten geraten, was die Hochzeit mehrfach verzögerte. Ursprünglich war die Vermählung für den 4. November 2018 geplant. Manche Medien vermuten, dass es der angehende Rechtsanwalt nur auf das Geld der schönen Adligen abgesehen habe. Sie rechnen der Ehe keine Chance aus. Dass die Braut nun auf die 1,1 Millionen Euro verzichtet, und die Hochzeit dennoch stattfindet, ist daher ein starkes Zeichen an alle Kritiker.

Der Termin für die Trauung soll im Oktober bekannt werden. Nach dem Jawort möchten Prinzessin Mako und Kei Komuro laut Medienberichten in New York leben. In den USA kann die Tochter von Kronprinz Fumihito und Prinzessin Kiko ein freies Leben mit ihrer großen Liebe führen. Und das ist ihr vielleicht wichtiger als Titel und Vermögen.

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